Für eine Handelsteilnehmer gelten folgende Hauptanforderungen:
- Terminhandel im Rahmen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs
- Erbringung des Nachweises, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsland einer den Anforderungen entsprechenden Banken- oder Börsenaufsicht untersteht
- Haftendes Eigenkapital in Höhe von mindestens EUR 50,000, sofern der Antragsteller keine Bank ist oder durch MiFID II reguliert wird
- Zulassung und Registrierung mindestens eines Börsenhändlers (Händlerzulassung)
- Registrierung mindestens eines qualifizierten Backoffice-Mitarbeiters (QBO – siehe QBO/QCS Information Memorandum unten)
- Teilnahme am Clearing-Prozess - entweder indirekt über einen General Clearing-Mitglied (GCM) oder Direct Clearing-Mitglied (DCM) oder direkt als GCM oder DCM. Ein DCM kann das Clearing der Geschäfte eines Handelsteilnehmer übernehmen, wenn zwischen den beiden Unternehmen ein hundertprozentiger Konzernverbund besteht.
- Erfüllung zwingend erforderlicher technischer Voraussetzungen für die Anbindung an das Eurex®-System (Anbindungsalternativen)
Handelsteilnehmer können sowohl eigene Orders als auch Orders ihrer Kunden ausführen. Handelsteilnehmer sind für Ausübungen und Online-Funktionen des Positionsmanagements verantwortlich. Sie haben jederzeit einen systemseitigen Überblick über die aus ihren Handelsaktivitäten resultierenden Zahlungs- und Lieferverpflichtungen.
Handelsteilnehmer haben die Möglichkeit, Vereinbarungen mit verschiedenen Clearing-Mitgliedern pro Markt (Eurex Exchanges, Eurex Repo etc.) zu schließen. Zusätzlich kann ein Handelsteilnehmer für Eurex Exchange eine Beziehung mit bis zu maximal fünf verschiedenen Clearing-Mitgliedern aufsetzen. Dieses Angebot nennt sich Multiple Clearing Relationships (MCR) und ermöglicht Handelsteilnehmer das Clearing und die Abwicklung unterschiedlicher MCR-Produktgruppen mit unterschiedlichen Clearing-Mitgliedern. Handelsteilnehmer haben weiterhin die Möglichkeit, Geschäfte innerhalb einer bestimmten Plattform mithilfe der "Give-up/Take-up"-Funktionalität auf andere Teilnehmer zu übertragen.
Da Handelsteilnehmer nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zur Eurex Clearing AG stehen, erfolgt der Geschäftsabschluss im Grunde zwischen der Eurex Clearing AG und einem bestimmten Clearing-Mitglied, das wiederum mit dem betreffenden Handelsteilnehmer ein Geschäft abschließt. Weiterhin erfolgt etwa die Hinterlegung von Sicherheiten beim Clearinghaus und die an dieses zu leistenden Zahlungen über das vertraglich festgelegte Clearing-Mitglied.