Eine Auflistung aller für den Exchange for Physicals ("EFP-I") Service zugelassenen Kombinationen aus Basisintrument und Aktienindex-Futures finden Sie in den Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland, Kapitel 3.2.2.
Grundsätzlich sind folgende Konstellationen zur Eingabe eines EFPI Trades vorgesehen:
- Beide Teilnehmer schließen sowohl das außerbörsliche Kassageschäft
als auch das Futures-Geschäft miteinander ab oder - Beide Teilnehmer schließen das Futures-Geschäft miteinander ab.
Ein Teilnehmer ist dabei offizieller Market Maker (Authorized Participant) von börsengehandelten Indexfondsanteilen (ETFs) und schließt das entsprechende Kassageschäft mit dem ETF-Emittenten ab. Der andere Teilnehmer schließt das entsprechende Kassageschäft mit einem oder mehreren (Auktion) Dritten ab. Dabei müssen sich die von den Vertragsparteien jeweils abgeschlossenen Kassageschäfte nicht auf einen identischen Geschäftsgegenstand beziehen. Eine Kombination von zwei Futures-Geschäften des gleichen Produkts ist zulässig.
Gegenstand des Kassageschäftes im Rahmen eines EFPI Trade sind Aktienkörbe oder börsengehandelte Indexfondsanteile, die folgende Charakteristika aufweisen müssen:
- Marktwert des Aktienkorbes oder börsengehandelten Indexfondsanteils muss mindestens ein Drittel des Gegenwertes des Mindestgeschäftsvolumens eines Block Trades in dem jeweiligen Aktienindex-Future (Indexstand x Kontraktwert x Mindestabschlussgröße für Block Trades / 3) betragen und darf gegenüber dem Marktwert der Futures-Position um maximal 20 Prozent abweichen.
- Zusammensetzung des Aktienkorbes oder des börsengehandelten Indexfondsanteils aus mindestens zehn verschiedenen Indexkomponenten oder einer Anzahl von Aktientiteln, die mindestens die Hälfte des dem Futures-Kontrakt zugrundeliegenden Aktienindex repräsentieren.
- Marktwert des Teils des Aktienkorbes oder börsengehandelten Indexfondsanteils, dessen Werte Bestandteil des dem Futures-Kontrakt zugrundeliegenden Aktienindex sind, beträgt mindestens 20 Prozent des Marktwertes des gesamten Kassageschäftes.
- Sämtliche im Aktienkorb oder börsengehandelten Indexfondsanteil befindlichen Aktienwerte müssen Bestandteil des STOXX® Europe TMI Index, des MSCI World Index, des MSCI Emerging Markets Index, des MSCI Frontier Markets Index, des ATX® oder des CECE® EUR Index sein.
Die Anzahl der gehandelten Futures-Kontrakte muss ein bestimmtes Verhältnis zum Marktwert des Aktienkorbes oder des börsengehandelten Indexfondsanteils aufweisen, so dass die Futures-Kontrakte ein geeignetes Hedge-Instrument für das Kassageschäft darstellen.
Die Marktwerte der gehandelten Futures-Kontrakte, die Bestandteil eines Geschäftes FESQ gegen FESX sind, dürfen voneinander um maximal 20 Prozent abweichen.
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, auf Anfrage, einen Nachweis über das abgeschlossene Kassageschäft vorzulegen.