1. Einführung
Seit dem 28. März 2020 ist das Betreiben von Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes für Unternehmen aus Drittstaaten unter deutschem Recht nicht länger erlaubnispflichtig.
2. Notwendige Maßnahmen
Für Börsenteilnehmer sind keine Maßnahmen erforderlich.
Unternehmen aus Drittstaaten, die interessiert sind, Börsenteilnehmer an der Eurex Deutschland zu werden, können sich mit dem zuständigen Sales- oder Key Account Management-Team in Verbindung setzen.
3. Details der Initiative
Im Rahmen des deutschen Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat der deutsche Gesetzgeber eine Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) bezüglich der Erlaubnispflicht für Unternehmen aus Drittstaaten eingeführt, die Eigengeschäft an einem deutschen Handelsplatz oder einer deutschen Börse betreiben möchten.
Nach dem neu eingeführten § 32 Abs. 1a Satz 3 Nr. 4 KWG benötigen Unternehmen aus Drittstaaten, die als Teilnehmer eines deutschen Börsen- oder Handelsplatzes ausschließlich Eigengeschäft betreiben, keine Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dies gilt solange, bis das jeweilige Unternehmen von der ESMA für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in der Europäischen Union gemäß Art. 48 MiFIR, auf der Grundlage eines Gleichwertigkeitsbeschlusses zur Rechtsordnung des entsprechenden Drittstaats, registriert wurde. Drittstaaten sind Länder, die nicht Teil der Europäischen Union sind.
Die Ausnahme gilt nur für das Eigengeschäft und umfasst nicht den Eigenhandel in Form von:
- Market-Making (d. h. das kontinuierliche Angebot zum Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Grundlage selbst festgelegter Preise),
- systematischer Internalisierung,
- Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung als Dienstleistung für andere, und
- Hochfrequenzhandel
Unternehmen aus Drittstaaten, die bereits im Rahmen bestehender Ausnahmeregelungen an Eurex tätig sind, können dies auch weiterhin tun.
In Drittstaaten ansässige Unternehmen, welche die Voraussetzungen erfüllen und die Zulassung als Börsenteilnehmer beantragen wollen, profitieren kraft Gesetzes von der Ausnahmeregelung und müssen keinen entsprechenden Antrag bei der BaFin stellen.
Weitere Informationen
Empfänger: | | Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren |
Zielgruppen: | | Front Office/Handel, Middle + Backoffice |
Kontakt: | | client.services@eurexchange.com |
Web: | | www.eurexchange.com |
Autorisiert von: | | Michael Peters |