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28. Mai 2020

Eurex

Wegfall der Erlaubnispflicht für Drittlandfirmen zum Betreiben von Eigengeschäft als Teilnehmer eines deutschen Handelsplatzes

Eurex-Rundschreiben 038/20

1. Einführung

Seit dem 28. März 2020 ist das Betreiben von Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes für Unternehmen aus Drittstaaten unter deutschem Recht nicht länger erlaubnispflichtig.

2. Notwendige Maßnahmen

Für Börsenteilnehmer sind keine Maßnahmen erforderlich.

Unternehmen aus Drittstaaten, die interessiert sind, Börsenteilnehmer an der Eurex Deutschland zu werden, können sich mit dem zuständigen Sales- oder Key Account Management-Team in Verbindung setzen.

3. Details der Initiative

Im Rahmen des deutschen Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat der deutsche Gesetzgeber eine Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) bezüglich der Erlaubnispflicht für Unternehmen aus Drittstaaten eingeführt, die Eigengeschäft an einem deutschen Handelsplatz oder einer deutschen Börse betreiben möchten. 

Nach dem neu eingeführten § 32 Abs. 1a Satz 3 Nr. 4 KWG benötigen Unternehmen aus Drittstaaten, die als Teilnehmer eines deutschen Börsen- oder Handelsplatzes ausschließlich Eigengeschäft betreiben, keine Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dies gilt solange, bis das jeweilige Unternehmen von der ESMA für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in der Europäischen Union gemäß Art. 48 MiFIR, auf der Grundlage eines Gleichwertigkeitsbeschlusses zur Rechtsordnung des entsprechenden Drittstaats, registriert wurde. Drittstaaten sind Länder, die nicht Teil der Europäischen Union sind. 

Die Ausnahme gilt nur für das Eigengeschäft und umfasst nicht den Eigenhandel in Form von:

  • Market-Making (d. h. das kontinuierliche Angebot zum Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Grundlage selbst festgelegter Preise),
  • systematischer Internalisierung,
  • Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung als Dienstleistung für andere, und
  • Hochfrequenzhandel

Unternehmen aus Drittstaaten, die bereits im Rahmen bestehender Ausnahmeregelungen an Eurex tätig sind, können dies auch weiterhin tun. 

In Drittstaaten ansässige Unternehmen, welche die Voraussetzungen erfüllen und die Zulassung als Börsenteilnehmer beantragen wollen, profitieren kraft Gesetzes von der Ausnahmeregelung und müssen keinen entsprechenden Antrag bei der BaFin stellen.
 

Weitere Informationen

Empfänger:

Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren

Zielgruppen:

Front Office/Handel, Middle + Backoffice

Kontakt:

client.services@eurexchange.com

Web:

www.eurexchange.com

Autorisiert von:

Michael Peters


Marktstatus

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Das Markt-Statusfenster gibt Hinweise  zur aktuellen technischen Verfügbarkeit des Handelssystems. Es zeigt an, ob Newsboard-Mitteilungen zu aktuellen technischen Störungen im Handelssystems veröffentlicht wurden oder in Kürze veröffentlicht werden.

Weiterführende Informationen zur Handhabung von Störungen finden Sie im Emergency Playbook, das Sie auf der Eurex Internetseite unter Support --> Emergencies and safeguards (nur in Englischer Sprache verfügbar) finden. Detaillierte Informationen zur Kommunikation während einer Störung, zu Wiedereröffnungsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen für den Order- und Transaktionsabgleich finden Sie in den Kapiteln 4.2, 4.3 bzw. 4.4. Konkrete Informationen bezüglich der jeweiligen Störung werden während der Störung über Newsboard Message veröffentlicht. 

Wir empfehlen dringend, aufgrund der Hinweise im Markt-Statusfenster keine Entscheidungen zu treffen, sondern sich in jedem Fall auf dem Produktion Newsboard  umfassend über den Vorfall zu informieren.

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