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17. Nov. 2021

Eurex

Einführung von „Eligible Foreign Security Futures Products“ in den Handel für zulässige US-Kunden

Eurex-Rundschreiben 105/21 Einführung von „Eligible Foreign Security Futures Products“ in den Handel für zulässige US-Kunden

1.  Einführung

Die Eurex Deutschland bietet „Foreign Security Futures Products“ (FSFPs), die nach den Bestimmungen der US-amerikanischen Securities and Exchange Commission (SEC) und der US-amerikanischen Commodity Futures Trading Commission (CFTC) zulässig sind, (zulässige FSFPs) zulässigen US-Kunden (zulässige US-Kunden) mit Wirkung zum 1. Januar 2022 zum Handel an. 

Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand der Eurex Frankfurt AG beschlossen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags über die technische Anbindung und die Nutzung der Börsen-EDV der Eurex Deutschland (AGB Anschlussvertrag Eurex Frankfurt) entsprechend wie folgt anzupassen:

  • Eine neue Bestimmung wird den AGB Anschlussvertrag Eurex Frankfurt hinzugefügt, welche Intermediäre, die beabsichtigen, zulässige FSFPs im Namen von zulässigen US-Kunden zu handeln (zulässige Intermediäre), dazu verpflichtet, Eurex Frankfurt AG über diese Absicht zu informieren. Gleichzeitig dürfen zulässige Intermediäre ihren US-Kunden nur dann den Handel in zulässigen FSFPs erlauben, wenn diese zulässige US-Kunden sind. Des Weiteren müssen zulässige Intermediäre nach der neuen Bestimmung US-Personen, welche beabsichtigen, FSFPs auf eigene Rechnung zu handeln, dazu verpflichten, Eurex Frankfurt AG darüber zu informieren, und ihre diesbezügliche Berechtigung sicherstellen.
  • Weiterhin sieht die neue Bestimmung eine quartalsmäßige Überprüfung vor, bei der zulässige Intermediäre, die Eurex Frankfurt AG über ihre Absicht informiert haben, zulässige FSFPs im Namen von zulässigen US-Kunden zu handeln, gegenüber Eurex Frankfurt AG und in Abstimmung mit Eurex Clearing AG einmal pro Quartal nachweisen müssen, dass sie angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass ihre betroffenen Kunden die Voraussetzungen für die Berechtigung erfüllen. Im Fall von Eigenhandel müssen sie Eurex Frankfurt AG über ihre Absicht informieren, zulässige FSFPs zu handeln sowie nachweisen, dass sie dafür weiterhin die Voraussetzungen für die Berechtigung erfüllen.

Die Änderungen, wie im Anhang 1 dargestellt, treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.

2.   Erforderliche Tätigkeiten

Alle zulässigen US-Kunden und zulässigen Intermediäre, welche beabsichtigen, zulässige FSFPs zu handeln, sind von dieser Änderung betroffen und müssen die Einhaltung der neuen Bestimmungen sicherstellen.

3.   Details der Initiative

A.  Hintergrund

Futures auf einzelne Aktien oder „narrow-based“-Aktienindizes sind gemäß US-amerikanischen Gesetzen „Foreign Securities Futures Products“ (FSFPs). FSFP-Kontrakte werden Personen in den USA (US-Personen) nicht angeboten, außer wo dies gemäß dem US-amerikanischen Gesetz zu Aktien- und Rohstoff-Futures erlaubt ist. Nach US-Gesetz dürfen nur berechtigte US-Personen diese Kontrakte handeln. Um berechtigt zu sein, FSFP-Kontrakte zu kaufen oder zu verkaufen, muss sich jede einzelne dieser US-Personen als „Qualified Institutional Buyer” (QIB), „Accredited Investor” (AI) und „Eligible Contract Participant” (ECP) qualifizieren. Intermediäre müssen gemäß beiden US-amerikanischen Gesetzesrahmen zu Aktien- und Rohstoff-Futures registriert oder von der Registrierung befreit sein.

Es wird ein Kontrollsystem eingeführt, das sicherstellt, dass nur US-Personen Transaktionen in FSFPs an der Eurex Deutschland ausführen, die dazu berechtigt sind, und dass zulässige Intermediäre angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Transaktionen in FSFPs ausführen, welche an Eurex Deutschland zum Handel zugelassen sind. Unabhängig davon kann Eurex Frankfurt AG auch bestimmte US-amerikanische Teilnehmer für bestimmte Zwecke dafür berechtigen.

Da die Handelbarkeit von FSFPs in den USA (d.h. Aktien-Futures und „narrow-based“ Aktienindex-Futures), welche an Eurex Deutschland zum Handel zugelassen sind, unter die gemeinsame Gerichtsbarkeit von CFTC und SEC fällt und der Handel von FSFPs an Eurex Deutschland die regulatorischen Rahmenwerke beider Kommissionen erfüllen muss, müssen Transaktionen durch oder für US-Personen in FSFPs, die an Eurex Deutschland zum Handel zugelassen sind, die Voraussetzungen für die Berechtigungen, welche für den US-amerikanischen Teilnehmer, für den Intermediär und für das Instrument selbst gelten, erfüllen.

B.  Zulässige US-Personen

US-Personen, die beabsichtigen, zulässige FSFPs zu handeln, müssen alle drei folgenden Kriterien erfüllen: (i) „Qualified Institutional Buyer“, wie in Rule 114A der SEC definiert (QIB) gemäß Securities Act of 1933 (Securities Act), (ii) „Eligible Contract Participant” (ECP), wie in Section 1a(18) des US-amerikanischen Commodity Exchange Act (CEA) definiert und (iii) „Accredited Investor“ (AI), wie in Rule 501 der Regulation D der SEC definiert (zusammen: zulässige US-amerikanische Kunden).

Die SEC hat im Jahr 2009 eine Verordnung veröffentlicht, welche die US-amerikanische Handelbarkeit von FSFPs regelt (2009 SEC Order).1 Die 2009 SEC Order bestimmt, dass die einzigen US-Personen, welche zulässige FSFPs handeln dürfen, die im folgenden Abschnitt C. aufgeführten zulässigen US-amerikanischen QIBs und Intermediäre im Namen von US-amerikanischen QIBs sind und dass ein zulässiger Intermediär, der Transaktionen in zulässigen FSFPs im Namen einer US-Person ausführt, nach Treu und Glauben davon ausgehen muss, dass eine solche Person ein QIB ist.

CEA Section 2(a)(1)(F)(ii) bestimmt, dass ECPs Transaktionen in FSFPs ausführen dürfen, solange das zugrundeliegende Wertpapier eines FSFP hauptsächlich an, durch oder über eine ausländische Börse gehandelt wird.

Weiterhin muss, wie im folgenden Abschnitt E. erläutert, der Käufer auch ein AI sein, da dieses Angebot gemäß der „Safe Harbor“-Bestimmung aus Rule 506(c) der Regulation D gemäß Securities Act unterbreitet wird.

Aus diesem Grund muss ein US-amerikanischer Kunde sowohl QIB, ECP und AI sein, um berechtigt zu sein, FSFPs an Eurex Deutschland zu handeln.

1 SEC Release No. 34-60194, Order under Section 36 of the Securities Exchange Act of 1934 Granting an Exemption from Exchange Act Section 6(h)(1) for Certain Persons Effecting Transactions in Foreign Security Futures and under Exchange Act Section 15(a)(2) and Section 36 Granting Exemptions from Exchange Act Section 15(a)(1) and Certain Other Requirements (June 30, 2009).

C.  Zulässige Intermediäre

Um Kontrakte, die unter diese FSFP-Initiative fallen, im Namen von zulässigen US-amerikanischen Kunden handeln zu können, muss ein US-amerikanischer Intermediär folgende Status haben: (i) FCM/BD mit dualer Registrierung, (ii) registrierter FCM/notice-registrierter BD, (iii) registrierter BD/notice-registrierter FCM, (iv) eine Bank wie in Section 3(a)(6) des Securities and Exchange Act definiert, die auf Basis einer Ausnahme oder Befreiung von der Definition „Broker” oder „Dealer” gemäß Sections 3(a)(4)(B), 3(a)(4)(E) oder 3(a)(5)(C) des Securities and Exchange Act, oder der Bestimmungen daraus, agiert, welche auch registrierter FCM ist, oder (v) eine Person, die von der Registrierung als FCM gemäß Rule 30.10 der CFTC befreit ist, die bei der SEC registriert oder von der Registrierung in einer der zuvor genannten Kategorien (zusammen: (i) – (v), zulässige Intermediäre) befreit ist. US-Personen, die für eigene Rechnung handeln, müssen die Status QIB, ECP und AI haben, außerdem müssen sie in den für ihre Handelsaktivität erforderlichen Funktionen registriert oder von der Registrierung befreit sein.

D.  Zulässigkeit von FSFPs

Gemäß der 2009 SEC Order muss ein FSFP folgende Kriterien erfüllen, um für US-Personen handelbar zu sein:

  • Für Aktien-Futures muss das zugrundeliegende Wertpapier (1) von einem ausländischen privaten Emittenten begeben worden sein und seinen Haupthandelsplatz außerhalb der USA haben, oder (2) eine Note, Anleihe, Schuldverschreibung oder Nachweis einer bestehenden Verschuldung („Schuldtitel“) sein, begeben oder garantiert von einer ausländischen Regierung, die berechtigt ist, sich bei der Commission gemäß Schedule B des Securities Act registrieren zu lassen.
  • Für „narrow-based“ Aktien-Futures müssen mindestens 90 Prozent der zugrundeliegenden Wertpapiere des Index, sowohl in Bezug auf die Anzahl der zugrunde liegenden Wertpapiere als auch deren Gewichtung im Index, (1) von ausländischen privaten Emittenten begeben worden sein und jedes einzelne zugrundeliegende Wertpapier seinen wichtigsten Handelsplatz außerhalb der USA haben, oder (2) Schuldtitel sein, begeben oder garantiert von einer ausländischen Regierung, die berechtigt ist, sich bei der Commission gemäß Schedule B des Securities Act registrieren zu lassen.

Für die Zwecke der o.g. Prüfungen bestimmt die 2009 SEC Order, dass ein Haupthandelsplatz als außerhalb von den USA gelegen gilt, wenn mindestens 55 Prozent des weltweiten Handelsvolumens in dem Wertpapier in, auf oder über die Systeme eines Wertpapiermarktes oder mehrerer Wertpapiermärkte (i) in nur einer ausländischen Jurisdiktion oder (ii) in nicht mehr als zwei ausländischen Jurisdiktionen während des letzten vom Emittenten beendeten Geschäftsjahres stattgefunden hat. Wenn der Handel im Wertpapier des ausländischen, privaten Emittenten in zwei ausländischen Jurisdiktionen stattfindet, muss der Handel im Wertpapier des Emittenten in mindestens einer Jurisdiktion umfangreicher sein als der Handel in den USA in der gleichen Wertpapierklasse des Wertpapiers des Emittenten, um als Haupthandelsplatz eines solchen Wertpapiers außerhalb den USA zu gelten.

Des Weiteren schreibt die CEA vor, dass FSFPs überwiegend an, durch oder über eine ausländische Börse gehandelt werden müssen, damit sie von US-amerikanischen ECPs gehandelt werden dürfen.

US-Personen sollten ihre Rechts- und sonstigen Berater konsultieren, wenn sie Fragen dazu haben, ob sie an der Eurex Deutschland zum Handel zugelassene FSFPs handeln dürfen. Jeder zulässige US-Kunde, der mit FSFPs handeln möchte, sollte sich an seinen zulässigen Intermediär wenden. Eurex Deutschland hat eine Liste von FSFPs zusammengestellt, die ihrer Meinung nach die oben genannten Kriterien erfüllen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Liste auf der Eurex-Website www.eurex.com (nur englische Sprachversion) unter dem folgenden Pfad abrufbar sein:

Rules & Regs > Eurex derivatives in the U.S. > Eligible foreign security futures under 2009 SEC Order.

Unabhängig von dem hier vorgestellten FSFP-Angebot bietet Eurex Deutschland außerdem folgende Produkte in den USA an: 

  • Futures und Optionen auf Futures gemäß Bestimmungen der CFTC

Eine vollständige Liste ist auf der Eurex-Website (nur englische Sprachversion) unter dem folgenden Link abrufbar:

Rules & Regs > Eurex derivatives in the U.S. > Direct market access from the U.S.;

  • Aktienoptionen und Aktienindexoptionen gemäß Bestimmungen der CFTC

Eine vollständige Liste und ein Rundschreiben, welches die Bedingungen dieses Angebots erläutert, sind auf der Eurex-Website (nur englische Sprachversion) unter dem folgenden Link abrufbar:

Rules & Regs > Eurex derivatives in the U.S. > Eligible options under SEC class no-action relief.

Eurex Deutschland kann ausschließlich für die Produkte, welche auf den drei vorgenannten Webseiten genannt sind, die Handelbarkeit in den USA bestätigen.

E.  Formular für zulässige Intermediäre, die Transaktionen in FSFP-Orders für US-Kunden oder für eigene Rechnung gemäß Bestimmung der SEC durchführen wollen

Die 2009 SEC Order sieht vor, dass ein Angebot und Verkauf von zulässigen FSFPs im Vertrauen auf eine Befreiung von der Registrierung nach dem Securities Act erfolgen muss. Eurex führt das Angebot und den Verkauf zulässiger FSFPs gemäß Rule 506(c), Regulation D der SEC durch, einem „Safe Harbor“ für die Befreiung gemäß Section 4(a)(2) des Securities Act.

Zum Zweck des Angebots von FSFPs in den USA definiert die 2009 SEC Order den Emittenten als die Clearing-Instanz, somit ist Eurex Clearing für die Durchführung dieses Angebots gemäß Rule 506(c), Regulation D der SEC verantwortlich. Zur Klarstellung: Dieses Angebot ändert nicht den Zugang zum Clearing aus den USA, dieser ist für FSFPs zurzeit nicht erlaubt. Rule 506(c) der SEC sieht vor, dass der Emittent „angemessene Maßnahmen“ ergreifen muss, um zu überprüfen, ob US-Personen, die mit zulässigen FSFPs Transaktionen tätigen, AIs sind. 

Rule 506(c) der SEC enthält eine Liste von nicht-exklusiven Methoden zur Überprüfung, ob Teilnehmer an einem Angebot nach Rule 506(c) Regulation D zugelassen sind. Dazu gehört auch das vierteljährliche Einholen einer schriftlichen Bestätigung eines registrierten Broker-Dealers, dass dieser Broker-Dealer angemessene Schritte unternommen hat, um innerhalb der drei vorausgegangenen Monate zu überprüfen, ob es sich bei allen Käufern von zulässigen FSFPs um AIs handelt, und dies festgestellt hat. Eurex Frankfurt AG wird in Abstimmung mit Eurex Clearing als Emittent diese Methode anwenden, um die Überprüfungsanforderung von Rule 506(c) der SEC zu erfüllen.

Alle zulässigen Intermediäre oder ein in ihrem Namen handelndes verbundenes Unternehmen, die beabsichtigen, mit FSFPs im Namen von zulässigen US-Kunden handeln, oder US-Personen, die für eigene Rechnung handeln, müssen Eurex Frankfurt AG mit dem in Anhang 2 befindlichen Formular (nur in Englisch verfügbar) über ihre Absicht, mit FSFPs zu handeln, informieren, wodurch sie dem vierteljährlichen Bestätigungsprozess durch Eurex Clearing AG unterliegen, der weiter unten in Abschnitt G. beschrieben ist.

Aufgrund der Anforderung, dass zulässige US-Kunden auch QIB und ECP sein müssen, erfordert die vierteljährliche Überprüfung auch die Überprüfung dieser Status. Eurex Frankfurt AG hat das Recht, diese vierteljährlichen Bestätigungen an Eurex Clearing AG zu übermitteln und offenzulegen. Um dieses Erfordernis umzusetzen, werden die AGB Anschlussvertrag Eurex Frankfurt wie in Abschnitt F. unten beschrieben geändert.

F.  Änderung der AGB Anschlussvertrag Eurex Frankfurt

Aufgrund der Anforderungen des CEA, der 2009 SEC Order und der Regulation D der SEC ändert Eurex Frankfurt AG hiermit die AGB Anschlussvertrag Eurex Frankfurt, wie im Anhang 1 dargestellt.

G.  Vierteljährlicher Bestätigungsprozess

Wie mit den Änderungen in den AGB Anschlussvertrag Eurex Frankfurt vorgesehen, müssen zulässige Intermediäre, die beabsichtigen, zulässige FSFP im Namen ihrer zulässigen US-Kunden zu handeln, sowie zulässige US-Personen, die beabsichtigen, für eigene Rechnung zu handeln, Eurex Frankfurt von ihrer Absicht in Kenntnis setzen und vierteljährlich gegenüber Eurex Frankfurt in Abstimmung mit Eurex Clearing schriftlich bestätigen, dass sie angemessene Schritte unternommen haben, um innerhalb der letzten drei Monate zu überprüfen, ob alle US-Personen, für die sie Transaktionen durchführen, dafür berechtigt sind, und dass US-Personen, die für eigene Rechnung handeln, schriftlich bestätigen müssen, dass sie weiterhin berechtigt sind. Das Bestätigungsverfahren wird wie folgt ablaufen:

  1. Am ersten Geschäftstag eines jeden Quartals (Januar, April, Juli, Oktober) sendet Eurex eine automatisierte E-Mail an teilnehmende zulässige Intermediäre, die für zulässige US-Kunden handeln, sowie an zulässige US-Kunden, die für eigene Rechnung oder für die ihres verbundenen Eurex-Teilnehmers oder Clearing-Mitglieds handeln. In dieser E-Mail werden die vorgenannten Empfänger aufgefordert, mittels der Voting-Antwortfunktion mit „Ja" zu bestätigen, dass der zulässige Intermediär innerhalb der vorangegangenen drei Monate angemessene Schritte unternommen hat, um zu überprüfen, ob die US-Personen, für die die FSFPs ausgeführt werden, die Status QIB, ECP und AI haben, oder, falls der Intermediäre für eigene Rechnung handelt, er selbst die Status QIB, ECP und AI besitzt. Darüber hinaus müssen zulässige Intermediäre oder die mit ihnen verbundenen Eurex-Teilnehmer oder Clearing-Mitglieder bestätigen, dass sie über die nach den US-Wertpapier- und Warengesetzen erforderlichen Registrierungen verfügen, um ihren Handel zu betreiben.
  2. Reagiert ein Teilnehmer nicht, sendet Eurex fünf Geschäftstage später eine weitere E-Mail.
  3. Reagiert ein Teilnehmer nicht auf die zweite E-Mail, versendet Eurex fünf Geschäftstage später eine weitere E-Mail.
  4. Reagiert ein Teilnehmer nicht innerhalb von drei Geschäftstagen auf die dritte E-Mail, informiert Eurex den zulässigen Intermediär bzw. den verbundenen Eurex-Teilnehmer oder das Clearing-Mitglied per E-Mail darüber, dass der zulässige Intermediär nicht mehr im Namen von US-Kunden handeln oder Eigenhandel mit zulässigen FSFPs betreiben darf.

Eurex weist die Teilnehmer darauf hin, dass es einen Verstoß gegen US-Recht darstellt, FSFPs im Namen von US-Personen zu tätigen, es sei denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den US-Anforderungen für Wertpapiere und Warentermingeschäfte. Zulässige Intermediäre müssen feststellen, ob ihre Kunden die Voraussetzungen für die Durchführung von FSFP-Transaktionen erfüllen und sind verpflichtet, die Bedingungen der AGB Anschlussvertrag Eurex Frankfurt einzuhalten, unabhängig davon, ob Eurex separat die Erfüllung der Voraussetzungen der Kunden geprüft hat.

Änderungen der AGB Anschlussvertrag Eurex Frankfurt werden dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung gegenüber der Eurex Frankfurt AG Widerspruch erhebt.

Anhänge:

  • 1 – Geänderte Abschnitte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags über die technische Anbindung und die Nutzung der Börsen-EDV der Eurex Deutschland (Anschlussvertrag)
  • 2 – Formular (nur in Englisch): Regulation D Quarterly Verification SignUp Form for U.S. Trading of Eligible Foreign Security Futures Products Listed on Eurex Deutschland


Weitere Informationen

Empfänger:

Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren

Zielgruppen: 

Front Office/Trading, Middle + Backoffice

Kontakt:

client.services@eurex.com

Web:

www.eurex.com 

Autorisiert von:

Dr. Randolf Roth


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