1. Einführung
Mit Wirkung zum 13. Juni 2022 sind neue Regelungen in der Börsenordnung für die Eurex Deutschland (BörsO) in Kraft getreten, wonach eine Teilnahme am Börsenhandel unter Einhaltung und Sicherstellung bestimmter Voraussetzungen auch von außerhalb der angezeigten Handelsräume zulässig ist.
Die nachfolgenden antizipierten Fragen und Antworten (unter 3.) sollen als Hilfestellung bei der Einhaltung der geforderten Vorgaben dienen.
2. Erforderliche Tätigkeiten
Handelsteilnehmer und Börsenhändler, die von der Möglichkeit der Handelsteilnahme außerhalb der angezeigten Handelsräume Gebrauch machen wollen, haben die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 55 Abs. 5 BörsO sicherzustellen und zu dokumentieren. Die Handelsteilnehmer sind insbesondere angewiesen, tagesaktuelle Listen zu führen und zu dokumentieren, welche Personen Endeingabegeräte außerhalb der Handelsräume nutzen, einschließlich der konkreten Adressen, aus denen das Endeingabegerät betrieben wird.
3. Details
Frage 1: Müssen „remote trading locations“ im Voraus bei der Eurex Deutschland registriert werden oder ist der Eurex Deutschland mitzuteilen, dass von außerhalb der angezeigten Lokation gehandelt wird?
Nein, die „remote trading locations“ müssen nicht vorab bei der Eurex Deutschland registriert werden. Auch eine unmittelbare Benachrichtigung der Eurex Deutschland ist nicht erforderlich.
Allerdings müssen die Handelsteilnehmer im jährlichen "Due Diligence Statement" angeben, ob sie von außerhalb der registrierten Handelslokationen am Börsenhandel teilnehmen bzw. teilgenommen haben und ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt worden sind.
Frage 2: Für wen gilt die Neuregelung?
Der persönliche Anwendungsbereich der Neuregelung ist nur für diejenigen Personen eröffnet, die Zugang zu der Börsen-EDV haben, d. h. die eine persönliche Zugangskennung für die Börsen-EDV erhalten haben (siehe § 56 BörsO). Dabei spielt es keine Rolle, welche konkrete Tätigkeit sie ausüben oder welche Rolle sie innehaben (z. B. Börsenhändler, technischer Support etc.).
Frage 3: Welche Angaben muss die Liste nach § 55 Absatz 5 b) Nr. 3 BörsO enthalten?
Erforderlich ist eine Liste aller Personen, die ein Endeingabegerät außerhalb der angezeigten Handelsräume betreiben. Auf Anforderung der Geschäftsführung der Eurex Deutschland ist diese Liste unverzüglich zu übermitteln.
Die Liste muss die folgenden Angaben enthalten: Datum, persönliche ID, Name der Person/des Händlers und die vollständige Adresse, von der aus das Endeingabegerät betrieben wird.
Frage 4: Wo finde ich eine Liste der zulässigen Staaten gemäß § 33 Absatz 4 BörsO?
Eine Liste der zulässigen Staaten finden Sie hier:
Handel > Börsenmitgliedschaft > Zulassungsanforderungen
Für weitere Informationen und Fragen zu anderen Ländern wenden Sie sich bitte an Ihren Key Account Manager oder an client.services@eurex.com.
Frage 5: Wie können wir sicherstellen, dass wir über "wirksame Regelungen, Systeme, Verfahren sowie Sicherheitsvorkehrungen" gemäß § 55 Abs. 5 b) Nr. 1 BörsO verfügen und welche Nachweise sind dafür ausreichend?
Jeder Handelsteilnehmer muss individuell den ordnungsgemäßen Zugang zum Teilnehmerhandelssystem und zur Börsen-EDV sicherstellen. Dazu können verschiedene Maßnahmen, wie z. B. technische IT-Sicherheitssysteme, interne Richtlinien, Compliance Policies sowie die Durchführung entsprechender Kontrollprozesse ergriffen werden.
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), ein Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sehen gemäß AT 7.2 technische und organisatorische Mittel vor, so wie Standards für die Gestaltung von IT-Systemen wie den IT-Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die internationalen Sicherheitsstandards ISO/IEC 270XX der International Organization for Standardization.
Darüber hinaus verweist BTO 2.2.1 Ziffer 3 der MaRisk auf die Einhaltung interner Regeln für Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume.
Frage 6: Wo finde ich die Anforderungen gemäß AT 7.2 und BTO 2.2.1 Ziffer 3 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)?
Die MaRisk sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfügbar:
Deutsche Fassung: MaRisk_DE
Englische Fassung: MaRisk_EN
Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vom 16.08.2021 für weitere Details: Erläuterungen MaRisk.
Weitere Details können Sie der der Eurex-Website www.eurex.com unter dem folgenden Pfad entnehmen:
Rules & Regs > Eurex Regelwerke
Weitere Informationen
Empfänger: | | Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren |
| Zielgruppen: | | Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/System Administration, Revision/Security Coordination |
Kontakt: | | Ihr Key Account Manager Trading oder client.services@eurex.com |
Verweis auf Rundschreiben: | | Eurex-Rundschreiben 061/22 |
Web: | | Rules & Regs > Eurex Regelwerke |
Autorisiert von: | | Jonas Ullmann |