1. Einführung
Dieses Rundschreiben informiert Sie über die Änderungen
- der Börsenordnung für die Eurex Deutschland („BörsO“) durch die Achtzehnte Änderungssatzung wie aus dem Anhang 1,
- der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland („Handelsbedingungen“) durch die Dreißigste Änderungssatzung wie aus dem Anhang 2 und
- der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland („Kontraktspezifikationen“) wie aus dem Anhang 3 ersichtlich.
Die oben genannten Änderungssatzungen und die geänderten Abschnitte sind diesem Rundschreiben angehängt. Die geänderten Regelwerke inklusive der Änderungssatzungen sind auf der Eurex-Website www.eurex.com unter dem folgenden Link abrufbar: Eurex-Regelwerke
Die Änderungen treten am 25. November 2024 in Kraft.
2. Erforderliche Tätigkeiten
Es sind keine besonderen Tätigkeiten für die Teilnehmer erforderlich.
3. Details
A. Änderungen in der BörsO
a) § 56 BörsO – Streichung des Verbots der Eingabe von Quotes, Cross-Trades, Pre-Arranged Trades über Order-Routing-Systeme
§ 56 Abs. 1 Nr. 3 BörsO soll geändert werden, sodass das Verbot der Eingabe, Änderung und Löschung von Quotes sowie der Eingabe von Cross-Trades und Pre-Arranged Trades und entsprechender Trade-Requests über Order-Routing-Systeme entfällt. Möglich ist damit etwa auch die Eingabe des Cross-Trades über ein Order-Routing-System sowie die Eingabe der entsprechenden Orders oder Quotes über eine separate persönliche Benutzerkennung (oder vice versa).
b) § 30 BörsO – Redaktionelle Änderungen
§ 30 Abs. 4 BörsO soll redaktionell geändert werden. Damit soll der überholte Begriff der Handelsbildschirme aus der BörsO gestrichen werden. Inhaltliche Änderungen sind mit der Änderung jedoch nicht verbunden.
B. Änderungen in den Handelsbedingungen
a) Ziffer 2.5 Handelsbedingungen – Zustandekommen von Transaktionen im Falle von kombinierten Instrumenten
Ziffer 2.5 Abs. 1 Handelsbedingungen soll geändert werden. Es soll klargestellt werden, wie Transaktionen im Falle von kombinierten Instrumenten i.S.d. Ziffer 2.2 Handelsbedingungen im Eurex-Handelssystem im Detail zustande kommen. Inhaltliche Änderungen sind mit der Änderung jedoch nicht verbunden.
b) Ziffer 2.6 Abs. 2 Handelsbedingungen – Missbräuchlichkeit der Eingabe eines Trade-Request
Ziffer 2.6 Abs. 2 Handelsbedingungen soll geändert werden, sodass das Verbot der Eingabe von Trade-Requests ohne entsprechende Order- bzw. Quote-Eingabe nur solche Trade-Requests erfasst, die missbräuchlich vorgenommen werden. Mit dem Kriterium der Missbräuchlichkeit soll der Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche Fälle beschränkt werden, bei denen die Funktion des Trade-Requests zweckwidrig nicht zur Ankündigung bevorstehender gegeneinander ausführbarer Order-/Quote-Eingaben genutzt wird, sondern zur Generierung von Liquidität dient und marktstörende Effekte entfaltet. Bei der Prüfung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: Anzahl der Trade-Requests des Teilnehmers ohne anschließende entsprechende Order-/Quote-Eingaben, Liquidität des relevanten Orderbuchs, Marktreaktion auf den Trade-Request sowie vom Teilnehmer auf Rückfrage gegebene Erläuterungen, warum nach Eingabe eines Trade-Requests die anschließende Eingabe entsprechender Orders oder Quotes unterblieben ist (etwa veränderte Marktbedingungen wie Änderungen der Preise, zurückgezogene Kundenaufträge, technische Fehler).
c) Ziffer 2.9.5 Handelsbedingungen – Ermittlung der Mistrade-Range bei Options- und Optionsvolatilitäts-Strategien
Ziffer 2.9.5 Abs. 3 Handelsbedingungen soll geändert werden. Insofern soll klargestellt werden, wie die Ermittlung der Mistrade-Ranges bei standardisierten und nicht-standardisierten Options-Strategien sowie bei standardisierten und nicht-standardisierten Options-Volatilitätsstrategien erfolgt.
d) Ziffer 4.4 Handelsbedingungen – Übertragung der TES-Zeiträume in die Kontraktspezifikationen
Ziffer 4.4 Handelsbedingungen soll geändert werden, sodass die Festlegung der Zeiträume zur Eingabe und Bestätigung der TES-Angebotsbedingungen in den Kontraktspezifikationen definiert ist.
e) Ziffer 4.9 Handelsbedingungen – Verbot der Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei Off-Book-Transaktionen
Ziffer 4.9 Handelsbedingungen soll gelöscht werden, sodass bei Off-Book-Transaktionen das Verbot der Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf Kauf- und Verkaufsseite entfällt. Eine solche Identität kann etwa bei Off-Book-Transaktionen zwischen Handelstischen derselben Entität oder zwischen Haupt- und Zweigniederlassung derselben Entität gegeben sein, die aus Effizienzgründen auf demselben Weg in das Eurex-Handelssystem eingegeben, anschließend gecleart und abgewickelt werden sollen wie sonstige Off-Book-Transaktionen mit einer anderen Gegenpartei.
Der Streichung von Ziffer 4.9 Handelsbedingungen stehen keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorschriften entgegen. Insbesondere ergibt sich die Unzulässigkeit von Cross-Trades bei Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf Kauf- und Verkaufsseite nicht aus der MAR bzw. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522.
Das Eurex-Handelssystem lässt derzeit weiterhin keine Eingaben von Off-Book-Transaktionen zu, bei denen auf Kauf- und Verkaufsseite P- bzw. M-Konten derselben Member-Kennung angegeben sind. Diese generelle Beschränkung wird mit einer der nächsten technischen Änderungen des Eurex-Handelssystems entfallen und mittels der entsprechenden Release-Kommunikation entsprechend vorab angekündigt.
Anhänge:
- 1 – Achtzehnte Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Eurex Deutschland
- 2 – Dreißigste Änderungssatzung zu den Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland
- 3 – Geänderte Abschnitte der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Weitere Informationen
Empfänger: | Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren |
Zielgruppen: | Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/System Administration, Revision/Security Coordination |
Kontakt: | client.services@eurex.com |
Web: | www.eurex.com |
Autorisiert von: | Jonas Ullmann |