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14. März 2025

Eurex

Änderung der Börsenordnung und der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland

Eurex-Rundschreiben 021/25 Änderung der Börsenordnung und der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland

1.  Einführung

Dieses Rundschreiben informiert Sie über die Änderungen

  • der Börsenordnung für die Eurex Deutschland („BörsO“) durch die Neunzehnte Änderungssatzung wie aus dem Anhang 1 und
  • der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland („Handelsbedingungen“) durch die Einunddreißigste Änderungssatzung wie aus dem Anhang 2.

Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland legt zudem Einzelheiten zur Registrierung von Third-Party-Software und Independent Software Providern sowie zur Testung von Third-Party-Software fest (vgl. dazu unter 3.A).

Die Änderungen in den Regelwerken treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Details hierzu sind nachfolgend dargestellt.

Die oben genannten Änderungssatzungen sind diesem Rundschreiben angehängt. Die geänderten Regelwerke inklusive der Änderungssatzungen sind auf der Eurex-Website www.eurex.com unter dem folgenden Link abrufbar: Rules & Regs > Eurex-Regelwerke.

Sofern nachfolgend nicht abweichend angeführt, treten die Änderungen am 17. März 2025 in Kraft.

2.  Erforderliche Tätigkeiten

Third-Party-Software ist zu testen und zu registrieren. Third-Party-Software, die ein zugelassenes Unternehmen von einem Independent Software Provider zur Anbindung an die Börsen-EDV bezieht, kann nur registriert werden, wenn sich auch der Independent Software Provider bei der Eurex Deutschland registriert hat. Details zur Registrierung von Third-Party-Software und Independent Software Providern sowie zum Testen von Third-Party-Software sind unter 3.A dargestellt.

3.  Details

A.  Registrierungspflicht für Third-Party-Software und Independent Software Provider sowie Testpflicht für Third-Party-Software

§ 53 Abs. 2 BörsO regelt, dass zugelassene Unternehmen Software Dritter („Third-Party-Software“, wie in Anhang I der BörsO definiert) vor ihrer Anbindung an die Börsen-EDV bei der Eurex Deutschland zu registrieren haben. Third-Party-Software, die ein zugelassenes Unternehmen von einem Softwareanbieter (sog. Independent Software Provider („ISV“)) zur Anbindung an die Börsen-EDV bezieht, kann nur registriert werden, wenn sich auch der ISV bei der Eurex Deutschland registriert hat. Die Registrierungen sind über eine von der Eurex Deutschland hierfür zur Verfügung gestellte elektronische Plattform (Portal „Member Section“) durchzuführen.  

Gemäß § 53 Abs. 3 BörsO muss Third-Party-Software vor ihrem Gebrauch ausreichend getestet sein, um sicherzustellen, dass durch sie ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht beeinträchtigt werden kann.

Nähere Bestimmungen zur Art und Weise der Registrierung und Testung legt die Geschäftsführung der Eurex Deutschland wie aus Anhang 3 zu diesem Rundschreiben ersichtlich fest.

§ 53 Abs. 4 BörsO ermächtigt die Geschäftsführung der Eurex Deutschland zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels, u.a. die Anbindung einer Third-Party-Software an die Börsen-EDV untersagen und eine bestehende Anbindung einer Third-Party-Software unterbrechen zu können.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 30. Juni 2025 in Kraft.

B. Total-Return-Futures-Strategien als Kombiniertes Instrument

Ziffer 2.2 Handelsbedingungen soll dahingehend erweitert werden, dass den Handelsteilnehmern auch Total-Return-Futures-Strategien zum Handeln angeboten werden sollen. Insofern soll Ziffer 2.2.9 Handelsbedingungen in die Liste der Kombinierten Instrumente aufgenommen werden.

C. Mistrade-Ranges bei standardisierten Options-Volatilitätsstrategien

Zwecks Klarstellung soll die Regelung zur Berechnung der Mistrade-Ranges bei standardisierten Options-Volatilitätsstrategien in Ziffer 2.9.5 Abs. 3 Handelsbedingungen angepasst werden.

D. Mindestordervolumen bei Blockgeschäften im Off-Book-Handel

Ziffer 4.3 Abs. 1 UAbs. 2 Handelsbedingungen soll gelöscht werden, der derzeit anordnet, dass bei Eingabe einer Order für ein Blockgeschäft das Mindestordervolumen bei jedem Kunden vorliegen muss.

Der Streichung stehen keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorschriften entgegen.


Anhänge:

  • 1 – Neunzehnte Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Eurex Deutschland
  • 2 – Einunddreißigste Änderungssatzung zu den Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland
  • 3 – Nähere Bestimmungen zur Registrierung der Third-Party-Software und Independent Software Provider und zur Testung von Third-Party-Software


Weitere Informationen

Empfänger: 

Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren

Zielgruppen: 

Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/System Administration, Revision/Security Coordination

Kontakt: 

client.services@eurex.com

Web: 

www.eurex.com

Autorisiert von: 

Jonas Ullmann


Marktstatus

XEUR

29 March 2025

1:32:11 PM


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