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23. Nov. 2023

Eurex

Änderung der Börsenordnung für die Eurex Deutschland, der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland

Eurex-Rundschreiben 101/23 Änderung der Börsenordnung für die Eurex Deutschland, der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland

1.    Einführung

Dieses Rundschreiben informiert Sie über die Änderungen

  • der Börsenordnung für die Eurex Deutschland („Börsenordnung“) durch die Fünfzehnte Änderungssatzung,
  • der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland („Handelsbedingungen“) durch die Achtundzwanzigste Änderungssatzung und
  • der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland („Kontraktspezifikationen“).  

Die oben genannten Änderungssatzungen und die geänderten Abschnitte sind diesem Rundschreiben angehängt. Die geänderten Regelwerke inklusive der Änderungssatzungen sind auf der Eurex-Website www.eurex.com unter dem folgenden Link abrufbar: Eurex-Regelwerke.

Die Änderungen treten am 27. November 2023 in Kraft. 

2.    Erforderliche Tätigkeiten

Es sind keine besonderen Tätigkeiten für die Teilnehmer erforderlich.

3.    Details der Initiative

a)    Regelung des Umgangs mit Störungen des Börsenhandels

Eurex Deutschland hat sich hinsichtlich des Umgangs mit gestörten Märkten (Marktstörungen) abgestimmt und schlägt vor, die Börsenordnung und die Kontraktspezifikationen dahingehend zu ändern, dass diese eine Definition von „gestörten Marktverhältnissen“ enthalten und potenzielle Maßnahmen aufführen, die die Geschäftsführung der Eurex Deutschland in einem entsprechenden Fall ergreifen kann. Insbesondere bei Vorliegen von gestörten Marktverhältnissen kann die Geschäftsführung eine oder mehrere der folgenden Anordnungen treffen: 

(i)    Vorzeitige Beendigung und Abwicklung von Kontrakten,
(ii)   Verlängerung der Restlaufzeit von Kontrakten,
(iii)  Ausschluss der physischen Lieferung,
(iv)  Festlegung einer anderen Währung für Kontrakte,
(v)   Aussetzung oder Einstellung des Handels von Kontrakten gemäß § 25 BörsG und § 13 Börsenordnung,
(vi)  Bestimmung von Höchst- und/oder Minimumpreisen für einzelne Kontrakte.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Option der Geschäftsführung der Eurex Deutschland, die Restlaufzeit von Kontrakten zu verlängern. Technisch gesehen erfolgt eine Änderung des im Reference Data Feed angezeigten Verfalldatums. Teilnehmer sollten auf Änderungen des Verfalldatums während der Laufzeit des Kontrakts vorbereitet sein.

Die Leitlinien der Geschäftsführung der Eurex Deutschland im Umgang mit gestörten Marktverhältnissen werden in § 12 Abs. 5 Börsenordnung abgebildet. Auf dieser Grundlage berät sich die Geschäftsführung mit der Eurex Clearing AG und berücksichtigt insbesondere vor Ergreifung von Maßnahmen im Falle gestörter Marktverhältnisse Folgendes:

(i)    den im Fall der Durchführung der Anordnung oder Maßnahme etwa entstehenden voraussichtlichen Schaden,
(ii)   ob eine ordnungsgemäße Abwicklung der Kontrakte sichergestellt ist,
(iii)  alternative Maßnahmen,
(iv)  ein etwaiges Vertrauen der zugelassenen Unternehmen auf den Bestand der Kontrakte,
(v)   die Restlaufzeit der von der Maßnahme oder Anordnung betroffenen Kontrakte,
(vi)  die aktuellen Marktbedingungen.

Die Kontraktspezifikationen wurden entsprechend geändert. Diese legen die Maßnahmen dar, die die Geschäftsführung der Eurex Deutschland auf Ebene der einzelnen Produkte ergreifen kann.

b)    Anpassung der Bestimmungen zu Cross-Trades und Pre-Arranged-Trades

Die Bestimmungen zu Cross- und Pre-Arranged-Trades in Ziffer 2.6 der Handelsbedingungen werden vereinfacht. Zum einen findet die in Ziffer 2.6. festgelegte Reihenfolge bei Trade Request und Orders keine Anwendung mehr. Zum anderen erhöht sich die Zeit für die Eingabe von Cross-Trades und Pre-Arranged-Trades von 61 Sekunden auf 121 Sekunden. 

Des Weiteren steht den Handelsteilnehmern im November 2023 die neue optionale Funktionalität im Rahmen des Eurex T7 Release 12.0 zur Verfügung, anhand derer eine automatische Eingabe von Trade Requests und Orders im Orderbuch erfolgt.

c)    Anpassung der Bestimmung für Vorhandelskontrollen

Die Bestimmungen zu Vorhandelskontrollen in § 10 der Börsenordnung werden präzisiert und die Geschäftsführung der Eurex Deutschland hat nun die Möglichkeit, Auftragshöchstwerte und Auftragshöchstvolumen für jedes an der Eurex Deutschland handelbare Wertpapier festzulegen. Diese Höchstwerte sollen neben den entsprechenden Höchstwerten gelten, welche Handelsteilnehmer für ihre Börsenhändler pro Wertpapier festlegen müssen. Zudem werden verbindliche und optionale Preisbänder pro Wertpapier festgelegt.

Orders, die außerhalb des Preisbandes liegen oder die Höchstbeträge überschreiten, werden von der Börsen-EDV automatisch zurückgewiesen. Derzeit prüft die Eurex Deutschland die Auftragshöchstwerte und Auftragshöchstvolumen. Dahingehende Änderungen werden separat bekannt gemacht.

Zugelassene Unternehmen können Verfahren vorsehen, durch welche die Kontrolle der von ihnen festgelegten Höchstwerte durch die Börsen-EDV im Einzelfall unterbleibt oder optionale Preisbänder nicht angewendet werden. Im Übrigen können auf Antrag des zugelassenen Unternehmens zurückgewiesene Aufträge im Einzelfall von der Geschäftsführung zugelassen werden.

d)    Vorbereitung der Einführung von Delta Neutral Trade-at-Market-Transaktionen

Die Eurex Deutschland plant die Einführung sogenannter Delta Neutral Trade-at-Market-Transaktionen („Delta TAM-Transaktionen“). Daher wurden Delta TAM-Transaktionen als neue Transaktionsart für den Off-Book-Handel in Ziffer 4.3 Absatz 8 der Handelsbedingungen aufgenommen. 

Im Nachgang zur Änderung der Kontraktspezifikationen im ersten Quartal 2024 können ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich Delta TAM-Transaktionen über die Eurex Deutschland abgewickelt werden.

e)    Sonstige redaktionelle Änderungen

An Ziffer 3.9 der Handelsbedingungen wurden geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Diese haben keine inhaltlichen Auswirkungen.

Anhänge: 

  1. Fünfzehnte Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Eurex Deutschland
  2. Achtundzwanzigste Änderungssatzung zu den Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland
  3. Aktualisierte Abschnitte der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland

Weitere Informationen  

Empfänger:

Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren

Zielgruppen: 

Front Office/Trading, Middle + Backoffice, IT/System Administration, Auditing/Security Coordination

Kontakt:

client.services@eurex.com

Web:

www.eurex.com

Autorisiert von:

Jonas Ullmann


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